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Streitfälle Herbstlaub und Fallobst – Wer muss und wer darf was?

Müssen Grundstückseigentümer das Herbstlaub vom Gehweg entfernen? Wer haftet bei eventuellen Schäden und wer darf sich über herbstliches Fallobst freuen?

(tdx) Der goldene Herbst präsentiert sich bei Sonnenschein mit seiner bunt gefärbten Blätterpracht. Doch diese Medaille hat auch eine Kehrseite. Regen und Nässe können heruntergefallenes Laub schnell in eine schmierige und gefährliche Rutschbahn verwandeln. Verletzen sich Passanten, weil das Laub nicht rechtzeitig vom Gehweg beseitigt wurde, können sie Schadenersatz verlangen. Es bleibt die Frage, wer das schöne Laub entfernen muss und bei etwaigen Schäden haftet.


Der Herbst macht keinen Spaß, wenn man das Laub von Nachbars Baum im eigenen Garten zusammenrechen muss. Wehren können sich die Betroffenen nur, wenn die dadurch entstehende Laubmenge auf dem eigenen Grundstück erheblich höher ausfällt als auf den Nachbargrundstücken. Bild: tdx/Fotolia
Der Herbst macht keinen Spaß, wenn man das Laub von Nachbars Baum im eigenen Garten zusammenrechen muss. Wehren können sich die Betroffenen nur, wenn die dadurch entstehende Laubmenge auf dem eigenen Grundstück erheblich höher ausfällt als auf den Nachbargrundstücken. Bild: tdx/Fotolia

Herbstlaub auf Gehwegen

Kommunen übertragen die Pflicht zur Laubbeseitigung auf Gehwegen an die jeweiligen Grundstückseigentümer. Egal, ob diese das Haus bewohnen oder lediglich vermieten. Ignorieren Grundstückseigentümer ihre Kehrpflicht, drohen finanzielle Konsequenzen. Und zwar selbst dann, wenn das Laub von Bäumen stammt, die der Gemeinde gehören. Vermieter vereinbaren daher in der Regel mit ihren Mietern vertraglich, die Gehwege zu räumen. Mieter haften dann im Schadensfall. Gehwege müssen jedoch nicht schon in den frühen Morgenstunden gekehrt werden. Denn zu früher Stunde betreten Passanten Gehwege auf eigene Gefahr. Fährt ein Mieter jedoch für längere Zeit in den Urlaub, muss er eine Vertretung finden. Der Vermieter ist allerdings nicht gänzlich von seiner Pflicht befreit. Er muss kontrollieren, ob Mieter ihrer Kehrpflicht nachkommen. Denn er bleibt immer verantwortlich dafür, dass die Gehwege gefahrlos betretbar sind. Daher sollten sich Mieter über Klauseln zur Kehrpflicht im Mietvertrag rechtzeitig informieren. Versäumen die Vermieter nämlich eine eindeutige vertragliche Regelung, kann ein geschädigter Passant Schadensersatz vom Eigentümer einklagen.

Herbstlaub von Nachbars Baum

Besonders ärgerlich wird es, wenn neben dem eigenen Herbstlaub auch noch die Blätter von Nachbars Bäumen, die auf das eigene Grundstück gefallen sind, zusammengekehrt werden müssen. Weil die Beseitigung des Laubs meistens als zumutbar gilt, muss der Grundstückseigentümer und nicht etwa der Baumbesitzer zum Rechen greifen. Gegen Laub- und Nadelbefall kann sich ein Eigentümer nur wehren, wenn dadurch die Nutzung des eigenen Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird. Für diesen Fall muss die Laubmenge jedoch erheblich höher ausfallen, als in der Umgebung der Grundstücke. Bei einer wesentlichen Beeinträchtigung hat der Eigentümer gegenüber dem Nachbarn Anspruch auf eine jährliche Zahlung als Entschädigung für den Beseitigungsaufwand – eine so genannte Laubrente. Sind die Bäume aber von einer Baumschutzverordnung erfasst, hat der Betroffene keinen Anspruch auf die Zahlung einer Laubrente. Hier mutet das öffentliche Recht Eigentümern und Dritten zu, alle Auswirkungen des geschützten Baumes zu ertragen.

Fallobst – Herbstzeit ist Erntezeit

Fällt Obst von Bäumen des Nachbarn auf das eigene Grundstück, darf es ebenso wie das leidige Laub behalten werden. So hat der Herbst auch seine guten Seiten. Allerdings darf nicht nachgeholfen werden, dass fremdes Obst im eigenen Garten landet – also keine überhängenden Äste abgepflückt werden. „Gestohlene“ Früchte müssen wieder herausgegeben werden. Der Baumeigentümer darf sein Obst selbstverständlich pflücken aber dafür keinesfalls das Grundstück des Nachbarn betreten. Fällt Obst auf öffentliche Wege, gehört die Ernte weiterhin dem Baumeigentümer und nicht etwa der Gemeinde.

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