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Was Mieter zur Haltung von Katze, Hund und Co. wissen sollten

Viele Menschen können sich ein Leben ohne ihren gefiederten oder pelzigen Freund nicht vorstellen und würden erst gar nicht in eine Wohnung einziehen, in der die Tierhaltung verboten ist. Bei anderen kommt der Wunsch nach einem tierischen Mitbewohner vielleicht erst später auf. Da stellt sich dann die Frage, ob etwas gegen die Anschaffung spricht. Denn Katze, Kaninchen und Kakadu sind von Vermietern nicht immer gern gesehen, manche Vermieter sprechen sogar kategorische Verbote aus. Dazu haben sie allerdings nicht in jedem Fall das Recht.

Kleintiere sind erlaubt


Kleintiere wie Wellensittich oder Hamster dürfen auch ohne Genehmigung des Vermieters gehalten werden. Foto: djd/Interessenverband Mieterschutz e.V./thx
Kleintiere wie Wellensittich oder Hamster dürfen auch ohne Genehmigung des Vermieters gehalten werden.
Foto: djd/Interessenverband Mieterschutz e.V./thx

Dazu Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz (IVM): „Grundsätzlich ist die Tierhaltung in Mietwohnungen erlaubt. Das betrifft insbesondere die Kleintierhaltung wie Ziervögel, Fische im Aquarium, Hamster, Meerschweinchen oder Zwergkaninchen. Sie darf der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters in der Wohnung halten, da dieses zum vertragsgemäßen Mietgebrauch zählt.“ Die Haltung größerer Tiere – etwa Hunde und Katzen – werde in mietervertraglichen Vereinbarungen hingegen häufig von der Erlaubnis des Vermieters abhängig gemacht. „Tatsächlich muss dabei laut BGH aber eine einzelfallbezogene Interessenabwägung erfolgen, die unter anderem die Art, Größe, Verhalten der Tiere sowie Zustand und Lage der Wohnung mit einbezieht“, so Jürgens.

So sei es beispielsweise nicht zulässig, Hunde und Katzen grundsätzlich zu verbieten, ein Blindenhund etwa sei generell erlaubt. Die Haltung gefährlicher Tiere ist dagegen nach allgemeiner Ansicht vertragswidrig. Im Zweifelsfall sollten man sich von einem Experten beraten lassen – zu finden etwa unter www.iv-mieterschutz.de. Beim Verbraucherportal Ratgeberzentrale.de gibt es viele weitere Tipps rund ums Thema Wohnen.

Andere Mieter nicht stören

Berücksichtigt werden müssen bei der Tierhaltung auch die Belange der anderen Hausbewohner – wenn etwa Frettchen aus einer Wohnung einen derart unerträglichen Gestank bis in den Hausflur verbreiten, dass sie andere Mieter stören. In solchen Fällen dürfte die Untersagung der Haltung rechtens sein.

djd

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