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Gut zu wissen: Mieter fragen – Vermieter antworten

„Wir wohnen nicht, um zu wohnen, sondern wir wohnen, um zu leben.“, stellte einst der deutsche Theologe Paul Johannes Tillich in zeitloser Richtigkeit fest. Die eigene Wohnung ist vielen Deutschen auch heutzutage der Mittelpunkt ihres Lebens. Trautes Heim, Glück allein – hierzulande meistens im Rahmen eines Mietvertrags: Statistiken zufolge lebt ein Groß- teil der Deutschen zur Miete – im Jahr 2015 waren es rund 35 Millionen. Für sie gelten andere Bestimmungen und Richtlinien als für Eigentümer von Wohnungen oder Häusern. Deutschland, einig Mieterland? Nicht immer, denn um viele Fragen des täglichen Zusammenlebens ranken sich Mythen und Missverständnisse. Max Niklas Gille, der Pressesprecher von Vonovia, eines der größten deutschen Wohnungsunternehmen, gibt Antworten auf Fragen, die sich viele Mieter stellen:

Foto: Bildarchiv ARKM
Foto: Bildarchiv ARKM

1. Muss ich meinen Vermieter immer in die Wohnung lassen?


„Nein, Mieter sind nicht verpflichtet, ihren Vermieter grundlos und unangekündigt in die Wohnung zu lassen. Wird vorab aber ein Termin vereinbart, stellt sich das anders dar: Wenn der Vermieter im Rahmen seiner Pflichten z.B. Schäden prüfen will, muss ihm Zutritt zur Wohnung gewährt werden. Ist Gefahr im Verzug, bei einem Wasserrohbruch etwa, muss er das Mietobjekt auch begehen dürfen. In Notfällen, wenn beispielsweise andere Mieter oder Wohnungen gefährdet sind, darf er die Wohnung sogar aufbrechen, falls niemand zuhause ist.“

2. Darf mein Vermieter bestimmen, wie lange ich Gäste beherberge?

„Es gehört zur gewöhnlichen Nutzung der Wohnung, Besuch zu empfangen und diesen auch in der Wohnung schlafen zu lassen. Aber: Wenn man einen Gast über längere Zeit beherbergt (hier gelten sechs Wochen als Faustregel), bedarf es der Erlaubnis des Vermieters, sofern die längerfristigen Besucher nicht Ehe- oder Lebenspartner, Kinder oder Stiefkinder sind (die Ausnahme gilt aber nicht für Geschwister, Schwäger und sonstige Familienangehörige). Der Grund für die Erlaubnis liegt darin, dass der Vermieter ein Recht hat zu wissen, wer in seinem Hause lebt; insbesondere sind auch steigende Nebenkosten für den Vermieter zu verzeichnen, durch z.B. den Mehraufwand bei der Müllabfuhr, des Wasserverbrauchs oder der Reinigung der Flure und Treppenhäuser.“

3. In welchem Zustand darf ich meine Wohnung beim Auszug übergeben?

„Meist ist mietvertraglich geregelt, dass man eine Mietwohnung so zu übergeben hat, wie man sie dereinst übernommen hat. Das heißt, dass Veränderungen, die während der Mietzeit getroffen wurden, rückgängig gemacht werden müssen. Der Vermieter hat das Recht, vom Mieter einzufordern, dass dieser seine Einbauten, z.B. verlegtes Laminat oder ästhetische Renovierungen beim Auszug auf eigene Kosten entfernt und so den Ursprungszustand wiederherstellt. Dazu gehört auch die Wandfarbe. Bunt gestrichene Wände müssen im Regelfall wieder mit hellen Farben (z.B. mit beigen oder weißen Tönen) gestrichen werden. Ausnahmen gibt es, wenn man mit dem Nachmieter individuelle Regelungen trifft, dieser z.B. den verlegten Teppichboden übernehmen will. Aber auch in einem solchen Fall muss mit dem Vermieter Rücksprache gehalten werden.“

4. Welche Angaben muss ich bei der Selbstauskunft machen?

„Der Vermieter hat ein Recht auf all jene Informationen, die von direkter Bedeutung für ein mögliches Mietverhältnis sind. Diese müssen natürlich auch wahrheitsgemäß angegeben werden. Dazu gehört die Auskunft über die Einkommenssituation des oder der Mietinteressenten, das Beschäftigungsverhältnis, zurückliegende Privatinsolvenzen oder auch die genaue Anzahl der Personen, die die Wohnung beziehen wollen. Wer falsche Angaben macht, riskiert die fristlose Kündigung seitens seines Vermieters. Über Informationen, die die Persönlichkeitsrechte betreffen, müssen Mieter keine Auskünfte geben – Krankheiten z.B. gehen allein Sie etwas an.“

5. Ich möchte umziehen. Was muss ich bei der Kündigung einer Wohnung beachten?

„Der Regelfall sieht vor, dass Mieter ihren Mietvertrag jederzeit und ohne Angabe von Gründen bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats kündigen können. Dafür genügt ein formloses Anschreiben, das von allen Mietern, die im Mietvertrag aufgeführt sind, unterschrieben sein muss. Es gibt zwar keinen gesetzlichen Anspruch darauf, aber viele Vermieter sind damit einverstanden, den Mietvertrag auch früher aufzulösen, sofern schon vor Ablauf der Frist ein geeigneter Nachmieter gefunden ist.“

Quellennachweis: GeSK

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