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Rechtsgrundlagen für private Videoüberwachung

2021-03-29-Videoueberwachung
Bild von Mvth1s auf Pixabay.

Auch, wenn die Zahl der Einbrüche in Deutschland gesunken ist, liegt sie noch immer hoch: 87.145 Fälle wurden im Jahr 2019 verzeichnet, wovon nur 15.186 aufgeklärt werden konnten. Zahlreiche Immobilienbesitzer entscheiden sich deshalb für die Anbringung einer Videoüberwachungskamera oder die Installierung einer Alarmanlage. Innovative Techniken sorgten in den letzten Jahren für ein umfangreiches Angebot. Die Geräte sind heute effizienter, kleiner und günstiger. Dies macht sie für viele Hauseigentümer interessant.

Gefahrenmeldesysteme: von Bewegungs- und Brandmeldern bis zu Videoüberwachungskameras

Es gibt unzählige Gefahrenmeldesysteme, die Schutz vor verschiedensten Risiken bieten. Beispielsweise die se-signaleletronic GmbH installiert neben Alarmanlagen in Köln, Düsseldorf, Aachen, Bonn, Ratingen, Düren und Neuss Bewegungsmelder, Brandmeldeanlagen und Videoüberwachungssysteme. Das Unternehmen bietet einen vorteilhaften, umfangreichen Kundenservice, der sowohl einen 24-Stunden-Notdienst als auch Sicherheitsdienst beinhaltet. Wer sich für die private Videoüberwachung seiner Immobilie entscheidet, sollte sich zuvor über die einschlägigen Rechtsgrundlagen informieren, um nicht unbeabsichtigt zum Gesetzesbrecher zu werden.


Verpflichtende Maßnahme: Anbringung von Hinweisschildern

Die Videoüberwachung kann zwar keinen Einbruch verhindern, besitzt jedoch eine abschreckende Wirkung. Darüber hinaus konnte sie schon oft zur Ermittlung von Tätern durch die Polizei beitragen. Gesetzlich fest verankert ist, dass auf diese Art der Überwachung – beispielsweise durch die Anbringung gut sichtbarer Schilder – deutlich hingewiesen wird. Hintergrund hierfür ist, dass sich somit jeder selbst entscheiden kann, ob er ein Grundstück unter diesen Umständen betreten möchte oder nicht. Die Verpflichtung hat auch einen Vorteil für Hauseigentümer: Einbrecher überlegen es sich zweimal, in eine videoüberwachte Immobilie einzusteigen.

Festgelegter Überwachungsbereich durch Videokamera

Von Wichtigkeit ist, dass allein das eigene Grundstück von der Kamera erfasst wird. Werden zum Beispiel vorübergehende Passanten auf dem Bürgersteig oder der Nachbar im Garten mit gefilmt, liegt eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte vor.

Nutzung von Videokamera-Attrappen

Selbst Attrappen dürfen ausschließlich auf den eigenen Grund und Boden gerichtet sein. Dies begründet sich auf den sogenannten Überwachungsdruck, der bei Menschen entstehen kann, wenn sie das Gefühl haben, gefilmt zu werden. Da durch schwenkbare Kameras der Eindruck häufig verstärkt wird, sollte man auf derartige Geräte generell verzichten.

Mögliche erlaubte Überwachung von umliegenden Bereichen

Gab es mehrere Einbrüche oder auch Vandalismus am Fahrzeug kann eine weitflächigere Bewachung gleichfalls in Bereichen außerhalb des Privatgrundstückes zulässig sein. In diesem Fall ist der Hausbesitzer jedoch in der Pflicht, den Anbringungsort so auszuwählen, dass gleichzeitig die Abschreckung von Einbrechern erreicht werden kann. Bestenfalls spricht man zuvor mit betroffenen Anwohnern bzw. Nachbarn über die geplante, ggfs. vorübergehende, Überwachungsmaßnahme. Denn sie haben das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die Teil des Persönlichkeitsrechts ist.

Videoüberwachungskamera für Mehrfamilienhaus

Beabsichtigt der Besitzer eines Mehrfamilienhauses die Installation einer Videoüberwachungskamera, muss er das Einverständnis aller Mieter einholen – zur Sicherheit am besten schriftlich. Erfolgt die Anbringung ohne diese Zustimmungen, können Mieter die Entfernung verlangen. Dies gilt jedoch nicht für Kamera-Attrappen (AG Berlin-Schöneberg, Az. 103 C 160/14).

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