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Mieter sollten Nebenkosten rechtzeitig prüfen, sonst kann es teuer werden

Wenn die alljährliche Abrechnung der Nebenkosten ins Haus flattert, befürchten viele Mieter vor allem hohe Nachzahlungsforderungen. Tatsächlich sind diese keine Seltenheit. „Auch wenn juristisches Fachvokabular und unübersichtliche Zahlenkolonnen oft abschrecken, sollte man die Nebenkostenabrechnung gründlich prüfen, denn diese enthält nicht selten Fehler“, weiß Dipl.-Jur. Mathias Ostmeyer vom Interessenverband Mieterschutz.

Im Volksmund wird die Nebenkostenabrechnung auch oft als "zweite Miete" bezeichnet. Foto: djd/Interessenverband Mieterschutz e.V.
Im Volksmund wird die Nebenkostenabrechnung auch oft als „zweite Miete“ bezeichnet.
Foto: djd/Interessenverband Mieterschutz e.V.

Innerhalb von zwölf Monaten abrechnen


Sorgfalt sollte man vor allem bei der Einhaltung der Fristen walten lassen. „Laut Bürgerlichem Gesetzbuch muss der Vermieter die Betriebskosten innerhalb von zwölf Monaten abrechnen. Kommt er dem nicht nach, kann er Nachforderungen aus der Nebenkostenabrechnung gegenüber dem Mieter nicht mehr geltend machen“, erklärt Rechtsanwalt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz. Aber auch der Mieter könne bares Geld verlieren. Wenn er die Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung zahle und nicht rechtzeitig überprüfe, bekomme er zu viel Gezahltes nicht zurück. „Er muss seine Einwendungen ebenfalls innerhalb von zwölf Monaten – nach Erhalt der Abrechnung – anmelden“, so Jürgens. Rat hierzu findet man unter www.iv-mieterschutz.de.

Grundsätzlich gilt: Zusätzlich zu den Heizungskosten kann der Vermieter, wenn es mietvertraglich vereinbart wurde, die Aufwendungen für die Grundsteuer, Wasser, Aufzug, Straßen- und Hausreinigung, Müllabfuhr, Gartenpflege, Schornsteinreinigung, Beleuchtung, Hausmeister und Breitbandkabel sowie Versicherungen geltend machen. Einmalige Ausgaben für Instandhaltungen oder Anschaffungen können allerdings laut dem Experten nicht auf den Mieter umgelegt werden.

Kosten sind gestiegen

In einigen Bereichen sind mittlerweile die Kosten deutlich gestiegen. Dieses betrifft insbesondere die von den Gemeinden erhobenen Abgaben für die Grundsteuer und die Müllgebühren. Jürgens: „Nach einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06. April 2016 darf der Vermieter, wenn der Ausgleich der Müllgebühren mietvertraglich vereinbart wurde, vom Mieter die Kosten einer Mindestmenge Müll fordern, selbst wenn dieser weniger verbraucht hat, weil er der Mülltrennung rigoros nachkommt.“

djd

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