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Wohnungswechsel: Mein neues Zuhause

Jedem Ende wohnt ein Anfang inne: Wer sich für einen Umzug entschieden hat, freut sich darauf, das neue Zuhause zu gestalten. Doch bevor man sich um die kreative Einrichtung kümmern kann, stehen noch ein paar organisatorische Aufgaben an. Nina Henckel, Pressesprecherin von Vonovia, eines der führenden deutschen Immobilienunternehmen, spricht aus Erfahrung: „Bei Mietern herrscht oft Unsicherheit darüber, wann sie ihre alte Wohnung am besten kündigen und was sie in den neuen vier Wänden umgestalten dürfen.“

Foto: © Rido-fotolia.com
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Erste Phase: Die alte Wohnung kündigen
Wer ausziehen will, muss zunächst den bestehenden Mietvertrag kündigen. Seit 2002 gilt für Mieter generell eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Kündigung einer Wohnung erfolgt schriftlich und ist ohne Angabe von Gründen wirksam. Dabei ist das Eingangsdatum beim Vermieter entscheidend: Geht die Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats ein, gilt der Vertag mit Ablauf des übernächsten Monats als beendet. In älteren Mietverträgen ist oft eine individuelle Frist vereinbart – diese gilt in solchen Fällen. Ganz wichtig: Man muss stets darauf achten, dass die Kündigung von allen Personen unterschrieben ist, die auch den Mietvertrag unterzeichnet haben.


Zweite Phase: Der Wechsel
Die Übergabe der alten Wohnung und die Übernahme der neuen sind Teil der zweiten Phase. Bei Wohnungswechseln sollte immer ein Übergabeprotokoll angefertigt werden. Das schützt sowohl Mieter als auch Vermieter vor ungerechtfertigten Ansprüchen. Ein auf den Tag genauer Wechsel von einem Mietverhältnis ins andere ist schwer zu realisieren – zwischenzeitliche Doppelmieten sind die Folge.
Die alte Wohnung muss in der Regel leer geräumt und renoviert – maßgeblich ist dabei der Ursprungszustand – übergeben werden. Mit vielen Vermietern lässt sich aber eine Einigung erzielen, wenn ein Nachmieter gefunden wird. Der Vormieter kann dann schneller ausziehen und sich möglicherweise auch die Renovierungskosten oder Rückbauarbeiten sparen – vorausgesetzt, der Nachmieter will die Wohnung wie gesehen übernehmen. „Bei Vonovia belohnen wir erfolgreiche Nachmieter-Empfehlungen mit einer Prämie von 100 Euro“, erklärt Nina Henckel, „denn schließlich haben wir weniger Aufwand.“ Wer selbst einen geeigneten Nachmieter findet, kann also Zeit und Geld sparen, wenn er dies mit dem Vermieter vorher vereinbart. Je nach Zustand und Verhandlungsgeschick kann der Vormieter für übernommene Einrichtungsgegenstände eine Abstandszahlung erhalten. Dies wird häufig bei Einbauküchen oder Schränken so gehandhabt.

Dritte Phase: Die neue Wohnung zum Zuhause machen
Vor dem Einzug in eine neue Mietwohnung stellt sich die Frage: Welche Um- oder Einbauten und sonstige Änderungen dürfen vorgenommen werden? Hier gilt: Mieter haben allgemein das Recht, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände nach eigenem Belieben zum Wohngebrauch anzubringen oder einzubauen, solange dabei nicht in die Bausubstanz eingegriffen wird. Das Anbringen von Wandschränken und Halterungen z.B. bedarf keiner Genehmigung des Vermieters. Will man aber beispielsweise einen neuen Fußboden verlegen oder Mauerdurchbrüche vornehmen, ist eine schriftliche Einwilligung des Vermieters notwendig. Darin ist auch festzuhalten, wie beim Auszug damit verfahren werden soll.
Aber auch bei kleinen Änderungen wie etwa der Wandgestaltung oder dem Anbringen von Stuckleisten, sollte man beachten: Grundsätzlich muss die Wohnung beim Auszug wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt werden.

Quellennachweis: GeSK

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