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Vermieter sollten Frist für Wasserprüfung beachten

Seit der Neuregelung der Trinkwasser- verordnung im Jahr 2011 wird auch die Wohnungswirtschaft beim Thema Legionellen in die Pflicht genommen. Bis zum 31. Dezember 2013 muss eine erste Wasseruntersuchung durchgeführt werden. TÜV NORD rät Vermietern, nicht darauf zu spekulieren, dass diese Frist verschoben wird. Sie sollten stattdessen ihrer Verpflichtung frühzeitig nachkommen. Immobilien-Betreibern, die ihre gesetzliche Pflicht nicht erfüllen und die Frist verstreichen lassen, drohen Bußgelder vom Gesundheitsamt.

Die Gefahr zu erkranken, ist real: Laut Robert-Koch- Institut (RKI) wurden 2012 insgesamt 649 Legionellose- Erkrankungen gemeldet, die auf Infektion durch Legionellen zurückzuführen sind. Darüber hinaus geht das RKI von einer hohen Dunkelziffer von erkrankten Personen aus. Mit der Neuregelung der Trinkwasserverordnung am 1. November 2011 wurde deshalb erstmals auch eine gesetzlich festgelegte Prüfungspflicht für die Wohnungswirtschaft vereinbart. TUEV_NORD_Bild


Die Frist für die erste Prüfung wurde einmal bis 31. Dezember 2013 verlängert. Jetzt stellt der Prüfdienstleister TÜV NORD fest, dass einige Vermieter erneut auf eine Fristverlängerung spekulieren. Rainer Brüsewitz, Leiter gefährliche Stoffe bei TÜV NORD, findet diese Strategie zu riskant: „Nach unseren Erkenntnissen ist kein weiterer Aufschub absehbar. Wer abwartet, kommt seiner Verpflichtung als Betreiber nicht nach, weil zum Ende des Jahres kaum noch Laborkapazitäten vorhanden sein werden.“ Prüfungsengpässe können für Vermieter teure Folgen haben.

Bild: „Trinkwasser: Neue Verordnung nimmt Vermieter in diePflicht“ / Copyright: TÜV NORD/iStockphoto

Das Gesundheitsamt kann Bußgelder verhängen, wenn der Betreiber vorsätzlich seine Pflicht vernachlässigt. Falls ein Mieter ernsthaft an den Folgen einer Legionellose erkrankt oder sogar stirbt, wird der Betreiber der Immobilie zur Rechenschaft gezogen. Vermieter müssen sich zudem darüber bewusst sein, dass niemand sie auf die Einhaltung der Verordnung hinweisen wird oder den Ablauf der Prüfungsfrist vorher ankündigt. „Betreiber stehen in der Pflicht, sich über Neuregelungen zu informieren und entsprechend zu handeln. Unwissenheit schützt auch in diesem Fall nicht vor Strafe“, erläutert Brüsewitz.

Legionellen gelangen durch die Atmung in Form von vernebeltem Wasser in die Lunge. Das kann beispielsweise beim Duschen der Fall sein. Die dadurch ausgelöste schwere Lungenentzündung kann zum Tod führen. Im Jahr 2011 zählte das RKI 30 Todesfälle. Von der Prüfung auf Legionellen sind deshalb nur Anschlüsse betroffen, die Wasser vernebeln – also in erster Linie Duschen und andere Brausen. Zum Trinken, Kochen oder Waschen kann Wasser mit hoher Legionellen-Konzentration dagegen bedenkenlos verwendet werden. Qualifizierte Personen, wie die Mitarbeiter von TÜV NORD, führen die Wasseruntersuchung in der Regel alle drei Jahre durch. Ist der zulässige Höchstwert für eine Legionellen- Konzentration überschritten, wird in der Folge häufiger geprüft. Zur Probenahme müssen Prüfer nicht in jede Wohnung und wenn sie eine Wohnung betreten müssen, dauert es nur wenige Minuten.

Gründe für eine Überschreitung des zulässigen Höchstwerts für Legionellen können bautechnische Mängel, Fehler beim Betrieb der Anlage oder unregelmäßige Nutzung sein. Um unbedenkliche Wasserqualität zu gewährleisten, sind Mieter sogar dazu verpflichtet, Wasseranschlüsse regelmäßig zu nutzen. „Wer länger als eine Woche nicht zuhause ist, sollte eine Vertrauensperson bitten, die Wasseranschlüsse zumindest an zwei Tagen pro Woche zu betätigen. Dabei sollte das Wasser so lange laufen, bis eine konstant kalte oder warme Temperatur erreicht ist“, erläutert Brüsewitz. Bei Leerstand einer Wohnung oder längeren Abwesenheiten des Mieters kann es sinnvoll sein, das Wasser abzustellen oder die Anlage komplett vom Wasseranschluss zu trennen. Für Ein- und Mehrfamilienhäuser besteht keine Untersuchungspflicht. Nach Erkenntnissen von TÜV NORD ist hier das Nutzungsverhalten besser und das Leitungssystem ist kompakter als bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten.

Textnachweis: Carolin Lindner, i. A. von TÜV NORD

 

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